Satzung

beschlossen am 02. Mai 2016 

1. Name und Zweck des Vereins

  1. Der am 1. März 1921 in Meinerzhagen gegründete Verein führt den Namen „Rasensportverein Meinerzhagen 1921 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Meinerzhagen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn unter der VR-Nr. 30123 eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-weiss. 
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports, nach den Grundsätzen des Amateursportes.
  3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen e.V., des Westdeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Fußballbundes. Die Satzungen und Ordnung dieser Verbände werden anerkannt.

2. Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Entschädigung.
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Über die Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder beiderlei Geschlechts.
  2. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und in allen anderen Angelegenheiten des Vereins kein Stimmrecht.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand nach Zustimmung des Ältestenrates ordentliche Mitglieder und andere Personen ernannt werden, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
  5. Eine Person, die die Mitgliedschaft des Vereins erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme hat sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und denVorschriften nach §§ 21 bis 79 des BGB zu unterwerfern.
  6. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird.
    Von der Entrichtung eines Beitrags sind die Trainer und Betreuer der Jugendmannschaften, solange diese ihre Tätigkeit für den Verein tatsächlich ausüben, mit Wirkung ab Juli 2012 befreit. Diese Versammlungen können im Bedarfsfalle auch die Erhebung eines einmaligen Beitrages mit einfacher Stimmmehrheit beschließen.
  7. Allen Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräte des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Dabei ist den Anordnungen des Vorstandes und der von diesem Beauftragten Folge zu leisten.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss aus dem Verein. Eine Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.
  9. Wegen wiederholten schwerwiegenden Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung und gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch den Vorstand nach Anhörung und Zustimmung durch den Ältestenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung
  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Ältestenrat
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier bis sieben Mitgliedern. Er besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten) und seinem Stellvertreter und dem Leiter des Geschäftsausschusses, sowie dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses, der vom Vereinsjugendtag gewählt wird.
    Im Übrigen können der 2. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, der Leiter des Finanzausschusses und der Leiter des Spielausschusses in den Vorstand gem. 26 BGB berufen werden.

    Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar jeweils zeitversetzt. Der 1. Vorsitzende wird in den Jahren mit geraden Endzahlen und sein Stellvertreter in den Jahren mit ungeraden Endzahlen gewählt. Die Amtszeit der Vorsitzenden des Geschäftsausschuss, Finanzausschuss und Spielausschusses beträgt ein Jahr.
    Zwei Mitglieder des Vorstandes, nämlich der Präsident oder einer seiner Stellvertreter und ein Ausschussleiter können gemeinschaftlich den Verein nach Außen vertreten.
  2. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  4. Im Übrigen können weitere Mitarbeiter, die den Ausschüssen nicht zugeordnet sind, vom Vorstand berufen und ernannt werden.
  5. Den von der Jahreshauptversammlung ebenfalls alljährlich zu wählenden Ältestenrat bilden mindestens 10, im Allgemeinen etwa 12 bis 15 lebenserfahrene, dem Fußballsport verbundene Vereinsmitglieder. Zu denen nach Möglichkeit bewährte frühere Mitglieder des Vorstandes gehören sollen.
  6. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Vereinsjugendordnung, die sich die Vereinsjugend selbst gibt. Die Vereinsjugendordnung ist Teil dieser Hauptsatzung und dieser als Anlage beigefügt. Änderungen der Vereinsjugendordnung bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden steuerlich zweckgebundenen Mittel sowie der vom Vereinsvorstand der Jugendabteilung zugewiesenen Beträge entscheidet der Vereinsjugendausschuss selbst. Zu diesem Zweck hat der Vereinsvorstand zu Beginn eines jeden Vereinsgeschäftsjahres einen Jahreshaushaltsplan zu erstellen.

5. Über die Aufgaben und die Tätigkeiten der Organe des Vereins

  1. Der 1. Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter repräsentieren den Verein und leiten die Vorstandssitzungen und die Vereinsveranstaltungen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
  2. Der Finanzausschuss ist für die finanzielle Leitung des Vereins zuständig. Er stellt jährlich für jedes Spieljahr, d.h. für das damit derzeitig vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres laufende Geschäftsjahr den Haushaltsplan auf, der dem Vorstand auf seiner ersten Sitzung im neuen Geschäftsjahr vorzulegen und von diesem zu genehmigen ist. Der Finanzausschuss ist verpflichtet, dem Vorstand nach Ablauf eines halben Jahres über die Prüfung des Haushaltsplanes zu berichten und gegebenenfalls Änderungen und Ergänzungen vorzuschlagen, die vom Vorstand zu genehmigen sind. Der Finanzausschuss hat ordnungsgemäß Bücher zu führen, wie es kaufmännischen Grundsätzen entspricht. Alle Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Leiters des Finanzausschusses, gegebenenfalls seines Vertreters und des Präsidenten oder seines Stellvertreters.
  3. Der Geschäftsausschuss nimmt die geschäftlichen Belange des Vereins wahr. Er führt den Schriftwechsel mit Behörden, Instanzen und Vereinen unter Berücksichtigung der vom Vorstand angegebenen Richtlinien.
  4. Der Spielausschuss ist für die spielerischen Belange des Vereins verantwortlich. Er regelt den gesamten Spielbetrieb und alle damit zusammenhängenden Dinge.
  5. Der Jugendausschuss regelt den gesamten Jugend-Spielbetrieb, wobei er finanzielle Unterstützung nach den vom Vorstand angegebenen Richtlinien erhält. Die diesbezüglichen Unterlagen werden einmal jährlich, im Allgemeinen vor der Jahreshauptversammlung, einer gemeinsamen Prüfung des Leiters des Jugendausschusses und des Leiters des Finanzausschusses unterzogen.
  6. Regelmäßige Sitzungen des Vorstandes haben mindestens alle 2 Monate stattzufinden. Der Präsident oder seine Stellvertreter, der die Sitzung des Vorstandes beruft und leitet, hat spätestens innerhalb eines Monats nach der Jahreshauptversammlung eine Vorstandssitzung einzuberufen, in der die Geschäftsordnung beschlossen wird.
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Mehrheit seiner Mitglieder Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Präsidenten oder mindestens einem seiner Stellvertreter und mindestens 2 Ausschussleitern. Die weiteren Mitglieder der Ausschüsse können zu den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  8. Der Ältestenrat hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand in sportlichen Fragen zu beraten. Er ist von der Einberufung von Sitzungen des Vorstandes in Kenntnis zu setzen und kann eines seiner Mitglieder zu den Sitzungen entsenden, in denen diese beratende Stimme hat. Ein Mitglied des Ältestenrats übernimmt die Leitung der Jahreshauptversammlung bei der Wahl bzw. Wiederwahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter. Der Ältestenrat hat das Recht des ersten Vorschlags zu Wahl des Präsidenten und weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
  9. Bei Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins, die vom Vorstand auf gütigem Wege nicht ohne weiteres beigelegt werden können, übernimmt der Ältestenrat die Funktion des Schlichters. Dies gilt auch bei Unstimmigkeiten innerhalb des Vorstandes. Der Ältestenrat unterbreitet nach Beratung einen Schlichtungsvorschlag, über den, wenn keine Entscheidung zwischen den streitenden Parteien zustande kommt, der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
  10. Bei Tod, längerer Krankheit oder anderweitiger langdauernder Verhinderung eines Mitglieds des Vorstandes bestimmt der Ältestenrat – nach vorheriger Beratung mit dem Vorstand – über die kommissarische Vertretung bis zur möglichen Neuwahl auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung. 

6. Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die das oberste Organ des Vereins bildende Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand in der ersten Hälfte des Kalenderjahres mit einer Frist von 14 Tagen durch Veröffentlichung der Tagesordnung auf der Internet-Homepage des RSV Meinerzhagen einzuberufen. Zusätzlich efolgt ein Veranstaltungshinweis in Textform. 
  2. Anträge der Vereinsmitglieder für die Tagesordnung oder zur Erweiterung derselben müssen dem Vorstand mindestens 5 Tage vor dem anberaumten Termin vorliegen. Andernfalls wird über die Anträge nur beraten und abgestimmt, wenn dies von der Jahreshauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
  3. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit: Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Nur bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Regelmäßige Gegenstände der Jahreshauptversammlung sind in der Reihenfolge:
      • die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Kassenprüfberichts (wobei alle Berichte schriftlich anzufertigen und zu verlesen sind und ein spezifischer Kassenbericht des Finanzausschusses zu erfolgen hat)
      • die Entlastung des Vorstandes,
      • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
      • die Wahl des Ältestenrates und dessen Vorsitzenden
      • die Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
      • Nach den Wahlen zu c) und d) hat jeder Gewählte zu bestätigen, dass er die Wahl annimmt.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist weiter zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder das schriftlich beantragt hat oder ein entsprechender Beschluss des Ältestenrats vorliegt. Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen nach Vorliegen der schriftlichen Anträge der Vereinsmitglieder bzw. nach Benachrichtigung des Vorstandes durch den Ältestenrat stattzufinden. Die Bestimmungen von Absatz 3. gelten sinngemäß. 

7. Auflösung oder Aufhebung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 50% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich und eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Falls die Versammlung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser genügt eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Auflösung des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz Ortsverband Meinerzhagen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Unter Auflösung ist nicht zu verstehen eine Namensänderung, die Fusion mit einem anderen Verein oder die Fortführung des Vereins zu einem anderen sportlichen Zweck, sofern in diesen Fällen das Vermögen des Vereins weiterhin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung dient.

8. Veröffentlichungen, Protokoll

  1. Veröffentlichungen erfolgen in der Meinerzhagener Zeitung.
  2. Über die Mitgliederversammlung sowie der Beschlussfassung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Tagungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Schlussbestimmungen und Übergangsbestimmungen 

  1. Diese neue Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. In Abweichung von § 4 Abs. 2 der Satzung werden nach deren Inkraftsetzung die beiden stellvertretenden Vorsitzenden übergangsweise in der Jahreshauptversammlung 1990 für die Amtsdauer von 1 Jahr bis zur Neuwahl in der Jahreshauptversammlung 1991 gewählt.
  3. Im Übrigen verlieren mit Inkrafttreten dieser neuen Satzung alle vorhergehenden Satzungen ihre Gültigkeit.

Für die Richtigkeit:

Dirk Rebein, 1. Vorsitzender; Götz Ander 1. Stellverter; Andreas Schulte, 2. Stellvertreter; Yalzin Akbal, Geschäftsführer

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ENDE DER VEREINSSATZUNG

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